Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
ADITO Software GmbH
1. Allgemeines, Angebote und Auftragserteilung, Lieferumfang
Diese Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen der ADITO Software GmbH (ADITO) zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich von ADITO anerkannt werden, sind für ADITO unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Regelungen, die diese Bedingungen abändern, ergänzen und/oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn dies von ADITO schriftlich bestätigt wurde. Angaben in Prospekten, Leistungskurzbeschreibungen sowie sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Liefer- oder Ausführungszeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
2. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, wenn nichts anderes vereinbart ist und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware zum Download angeboten wird. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht bevor Sie vereinbarte Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Informationen übergeben oder eine vereinbarte Anzahlung oder Teilzahlung geleistet haben. Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ADITO trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - egal ob bei ADITO oder bei deren Unterlieferanten eingetreten – wie zum Beispiel: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, durch nicht zu vertretende Ursachen entstandene Hard- oder Softwareprobleme. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. ADITO teilt Ihnen solche Hindernisse unverzüglich mit. Solange Sie mit einer Verbindlichkeit, beispielsweise mit einer Anzahlung oder Abschlagszahlung, im Rückstand sind, ruht diese Lieferpflicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst gegeben, nachdem Sie eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Sofern Vertragsinhalt - auch - die Lieferung, Erstellung oder Anpassung von Software ist, gilt eine Nachfrist als angemessen, wenn diese mindestens 6 Wochen beträgt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind Sie berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3. Vergütung für Sonder- und Zusatzleistungen
(1) Erweiterungen, Anpassungen, Sonderwünschen usw., die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren oder nicht in der Spezifikation enthalten sind, können Sie nachbeauftragen. Der Vertragszusatz kommt mit Auftragsbestätigung durch ADITO zustande.
(2) Zusätzliche Leistungen, die aus Gründen der Dringlichkeit sofort und ohne schriftlichen Auftrag durchgeführt werden, können von ADITO in Rechnung gestellt werden.
(3) Leistungen, die auf Ihren Wunsch ausgeführt werden, insbesondere zur Störungsbeseitigung, deren Ursache aber nicht in der Software von ADITO oder sonst auf ADITO zurechenbare Umstände zurückzuführen ist, sowie alle sonstigen gesondert zu vergütenden Leistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 200,00 berechnet.
(4) Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten für Leistungen, die ADITO nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Pkw- Fahrten werden mit EUR 0,49 pro gefahrenen Kilometer, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten (ortsübliche mittlere Preiskategorie) nach der tatsächlichen Höhe in Rechnung gestellt. Für Reisezeiten werden EUR 49,00/Stunde berechnet. Grundlage für die Berechnung ist der Sitz von ADITO.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Personalkosten, die Materialkosten oder werden Aktualisierungen (z.B. für Software) aufgrund inzwischen veränderter technischer Anforderungen notwendig, so ist ADITO berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie sind allerdings dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5. Zahlung, SEPA-Vorabinformation
Alle Lieferungen und Leistungen der ADITO sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig wenn nichts anderes vereinbart ist. Dienstleistungen werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt, bei längerfristigen Projekten rechnet ADITO monatlich ab, wenn nichts anderes vereinbart ist. Geraten Sie in Zahlungsverzug ist ADITO berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Sofern eine vereinbarte Zahlungsbedingung einen Skontoabzug unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, so wird dieser nur gewährt, wenn nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen unbezahlt sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von ADITO nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren/ Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhalten Sie eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation ist formlos möglich, es steht der ADITO frei, diese z.B. per E-Mail oder mit der einzuziehenden Rechnung zu übermitteln.
6. Gefahrübergang, Download
Alle Lieferungen der ADITO werden Ihnen grundsätzlich zum Download bereitgestellt. Damit ist die Lieferverpflichtung der ADITO erfüllt. Mit der Informationen der Bereitstellung geht das Risiko des Verlust der Daten oder deren Beschädigung während des Downloads auf Sie über.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen das Eigentum der ADITO. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer die Ware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt verkauft und schon heute den Kaufpreisanspruch an ADITO abtritt.
(2) Sie sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit wiederrufen werden, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.
(3) Sie dürfen noch nicht vollständig bezahlte Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, haben Sie ADITO unverzüglich davon zu benachrichtigen und ADITO alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung aller Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8. Gewährleistung
(1) Für Material- und Herstellungsmängel leistet ADITO von der Lieferung oder Fertigstellung an 12 Monate Gewährleistung. Dies gilt auch für Mängel von Werkleistungen.
(2) Eine darüber hinausgehende Gewährleistung für Fehlerfreiheit kann nicht übernommen werden. Insbesondere wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Software Ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen von Ihnen ausgewählten Programmen und Systemkomponenten zusammenarbeitet.
(3) Sind Sie Unternehmer, so müssen Sie offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Bei berechtigter Mängelrüge nimmt ADITO nach ihrer Wahl mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz oder bessert die mangelhafte Ware nach. Sie sind zur Mithilfe verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die vollständige Beschreibung des Mangels, den Zugang zu Ihren Systemen, die Installation von Patches und Updates etc.
(4) Sofern ADITO der Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht nachkommt oder im Falle der Nachbesserung diese auch nach zweimaliger Nachfristsetzung fehlschlägt, steht Ihnen das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
(5) Für Dienstleistungen besteht kein Gewährleistungsrecht.
9. Freiheit von Rechten Dritter
(1) ADITO steht dafür ein, dass sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Sie ausschließen oder einschränken.
(2) Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, unterrichten die Vertragspartner einander und stimmen das weitere Vorgehen ab. ADITO wird nach ihrer Wahl die beanstandeten Teile des Werks durch beanstandungsfreie Teile ersetzen oder die fehlenden Rechte nachlizenzieren. ADITO stellt Sie von sämtlichen möglichen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei und übernimmt insbesondere alle Ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen sowie etwa entstehende Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sowie Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zugesprochene Honorare oder Schadensersatzleistungen.
10. Haftung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ADITO nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet sie (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet ADITO auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Sie sind verpflichtet, bereitgestellte Updates, Patches und/oder Servicepacks für die Software zu nutzen, und vor der Installation der Software und anschließend regelmäßig, insbesondere bevor Sie eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vornehmen, Ihre Daten zu sichern. Soweit Sie ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von Ihnen oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Produktes trifft, haftet ADITO nicht. ADITO übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Mehraufwendungen in der Abwicklung (z.B. Gewährleistung), die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, bzw. Ihren Geschäftssitz gebracht wurde, sind von Ihnen zu tragen.
11. Aufrechnung, Abtretungsverbot
Sie können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ohne die schriftliche Zustimmung der ADITO dürfen Rechte aus mit ADITO geschlossenen Verträgen nicht an Dritte abgetreten werden.
12. Datenschutz
ADITO ist berechtigt, Ihre für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes/ Telemediengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Sie können über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten unentgeltlich Auskunft erhalten.
13. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
Sofern Sie ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die gesetzlichen Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass Ihre Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in Ihren Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
14. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind nur gültig wenn sie der Schriftform entsprechen.
15. Nichtigkeitsklausel
Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Streitbeilegung
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ADITO. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der ADITO zuständig ist. ADITO ist auch berechtigt, an Ihrem Hauptsitz zu klagen. ADITO ist weder verpflichtet noch bereit an einer Streitbeilegung teilzunehmen.
Stand: 12. Dezember 2025
ADITO Consulting GmbH und Co. KG
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der ADITO Consulting gegenüber ihren Kunden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung anerkannt und gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(2) Das Angebot der ADITO Consulting richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ADITO Consulting hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ADITO Consulting in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Rangfolge: a) Für kaufmännische Parameter (Leistungsgegenstand, Mengen, Preise, Termine) gehen Angebote, Auftragsbestätigungen und individuelle Vereinbarungen vor. b) Für rechtliche und verfahrensbezogene Regelungen (Haftung, Gewährleistung, Nutzungsrechte, Laufzeit, Vertraulichkeit, Abnahme) gilt: (1) ausdrücklich als solche bezeichnete Individualvereinbarungen, (2) Einzelverträge samt Anlagen, (3) Lizenzbedingungen der ADITO Software GmbH, (4) diese AGB; enthält ein Einzelvertrag eine eigene Rangfolgeregelung, geht diese vor. c) In datenschutzrechtlichen Fragen gehen AVV und TOM-Anlage sämtlichen vorgenannten Dokumenten vor.
2. Leistungen von ADITO Consulting
(1) Gegenstand der Leistungen von ADITO Consulting sind insbesondere: (a) Beratungs-, Implementierungs- und Anpassungsleistungen im Zusammenhang mit der Softwareplattform der ADITO Software GmbH („ADITO-Plattform“), (b) der Vertrieb von Lizenzen bzw. Subscriptions an der Software der ADITO Software GmbH sowie (c) die Überlassung eigener Softwaremodule von ADITO Consulting, sowohl als Erweiterungen auf Basis der ADITO-Plattform als auch als eigenständige (Standalone-)Module.
(2) Der konkrete Inhalt und Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. dem in Textform erteilten Auftrag.
(3) Beratungs- und Implementierungsleistungen erbringt ADITO Consulting als Dienstleistung. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich als Werkleistung vereinbart ist. Über Zeitpunkt, Art und Umfang der Umsetzung empfohlener Maßnahmen entscheidet der Kunde in eigener Verantwortung; dies gilt auch, wenn ADITO Consulting die Umsetzung begleitet.
(4) ADITO Consulting legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen und überlassenen Unterlagen als vollständig und richtig zugrunde. Zu deren Überprüfung oder zu eigenen Recherchen ist ADITO Consulting nicht verpflichtet.
(5) Rechts- und steuerberatende Tätigkeiten sind nicht Vertragsgegenstand.
(6) ADITO Consulting erbringt Leistungen grundsätzlich mittels Datenfernübertragung (remote). Leistungen am Standort des Kunden erfolgen auf dessen Wunsch oder nach Vereinbarung; hierfür anfallende Reisekosten und Reisezeiten werden nach Ziffer 7 berechnet.
(7) ADITO Consulting ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Subunternehmer zu bedienen. Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, gelten die Regelungen der zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
3. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsänderungen
(1) Angebote von ADITO Consulting sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Prospekten, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Erweiterungen, Anpassungen und Zusatzleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, kann der Kunde nachbeauftragen; die Beauftragung erfolgt in Textform. Zusatzleistungen, die der Kunde aus Gründen der Dringlichkeit ohne Auftrag in Textform anfordert oder entgegennimmt, kann ADITO Consulting nach Aufwand gemäß Ziffer 7 berechnen.
(4) Nach Zeitaufwand vergütete Dienstleistungsaufträge ohne feste Laufzeit können, sofern nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden; § 621 BGB wird insoweit abbedungen. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für Subscription-Verträge gilt Ziffer 5 (6).
4. Lizenzen der ADITO Software GmbH
(1) Erwirbt der Kunde über ADITO Consulting Lizenzen oder Subscriptions für die Software der ADITO Software GmbH, richten sich Einräumung, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software ausschließlich nach den Lizenz- und Vertragsbedingungen der ADITO Software GmbH in der jeweils geltenden Fassung. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bedingungen anzuerkennen; sie werden ihm auf Anforderung vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
(2) ADITO Consulting schuldet insoweit die Verschaffung der vereinbarten Lizenzposition. Wartung, Support und Weiterentwicklung der Software der ADITO Software GmbH richten sich nach den Bedingungen der ADITO Software GmbH bzw. nach einem gesondert abzuschließenden Wartungs- oder Supportvertrag.
(3) Kann ADITO Consulting die Software der ADITO Software GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, dauerhaft nicht mehr bereitstellen, informiert sie den Kunden unverzüglich in Textform. Beide Parteien sind berechtigt, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wegfalls außerordentlich zu kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütungen für den nicht genutzten Zeitraum erstattet ADITO Consulting anteilig zurück.
5. Eigene Module von ADITO Consulting, Nutzungsrechte
(1) Eigene Softwaremodule überlässt ADITO Consulting dem Kunden – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – im Wege der Subscription auf Zeit (Softwaremiete) gegen laufende Nutzungsgebühr.
(2) Der Kunde erhält für die Laufzeit des jeweiligen Subscription-Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, das Modul im vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Anzahl der Nutzer, benannte Systeme) für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte, Vermietung oder ein Betrieb für Dritte ist nicht gestattet.
(3) Module, die als Erweiterung der ADITO-Plattform bereitgestellt werden, setzen für ihre Nutzung eine wirksame Lizenz bzw. Subscription des Kunden an der ADITO-Plattform voraus. Endet diese, endet der betreffende Modulvertrag mit Wirkung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Voraus gezahlte Gebühren für den nicht genutzten Zeitraum erstattet ADITO Consulting anteilig zurück, es sei denn, das Ende beruht auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat. Beruht es auf einem Umstand, den ADITO Consulting zu vertreten hat, richten sich weitergehende Ansprüche nach § 12.
(4) Die Überlassung von Quellcode wird nicht geschuldet. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Dekompilierung der Module ist nur in den Grenzen der §§ 69d, 69e UrhG zulässig. Sämtliche Rechte an den Modulen sowie an dem bei der Leistungserbringung eingesetzten oder entstehenden Know-how, an Werkzeugen und an wiederverwendbaren Bestandteilen verbleiben bei ADITO Consulting; ADITO Consulting darf diese uneingeschränkt auch für andere Kunden verwenden.
(5) An individuell für den Kunden erstellten Anpassungen (Customizing) erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke, dessen Bestand bei plattformgebundenen Anpassungen an eine wirksame Lizenz der ADITO-Plattform geknüpft ist.
(6) Subscription-Verträge haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängern sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Vertragsende hat der Kunde die Nutzung einzustellen und sämtliche Kopien des Moduls zu löschen.
(7) Enthält ein Modul Daten des Kunden, stellt ADITO Consulting diese auf Verlangen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit; das Verlangen ist binnen 30 Kalendertagen nach Vertragsende in Textform zu stellen. Nach Ablauf von 60 Kalendertagen nach Vertragsende löscht ADITO Consulting die Daten vollständig und bestätigt dies auf Verlangen in Textform; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die AVV bleiben unberührt. Darüber hinausgehende Unterstützung wird nach § 7 vergütet.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt ADITO Consulting alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testdaten und fachkundigen Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich, insbesondere vor Installationen, Updates und Änderungen an seiner Systemumgebung. Der Kunde ist ferner verpflichtet, von ADITO Consulting oder der ADITO Software GmbH bereitgestellte Updates, Patches und Servicepacks zeitnah einzusetzen.
(2) Erbringt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen; hierdurch entstehender Mehraufwand ist nach Ziffer 7 zu vergüten.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist ADITO Consulting berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall kann ADITO Consulting die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen oder stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
§7. Vergütung, Nebenkosten und Aufwandsschätzungen
(1) Die Leistungen von ADITO Consulting werden – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist – nach Aufwand zu den jeweils bei ADITO Consulting geltenden Stunden- bzw. Tagessätzen berechnet. Ist kein Satz vereinbart, gilt ein Stundensatz von EUR 200,00. Festpreise oder Pauschalen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche vereinbart sind, und umfassen ausschließlich die dort beschriebenen Leistungen.
(2) Für Leistungen am Standort des Kunden werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, An- und Abfahrten pro Person und Einsatz mit folgenden Pauschalen berechnet: Zone 1 (bis 50 km) EUR 80,00; Zone 2 (51–150 km) EUR 180,00; Zone 3 (151–250 km) EUR 280,00; Zone 4 (251–400 km) EUR 380,00; Zone 5 (über 400 km) EUR 580,00. Maßgeblich ist die Entfernung vom Sitz des eingesetzten Mitarbeiters. Die Pauschalen gelten bei einer Terminvereinbarung von mindestens zehn (10) Werktagen vor dem geplanten Termin; bei besonderen preiswirksamen Ereignissen (z. B. Messen) sowie bei kurzfristigeren Terminen werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Bei Stornierung eines Termins werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten (ortsübliche mittlere Preiskategorie) und Spesen werden in tatsächlicher Höhe berechnet; Reisezeiten mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes.
(3) Aufwands-, Zeit- und Vergütungsschätzungen sind unverbindliche Prognosen, da der tatsächliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die ADITO Consulting nicht beeinflussen kann.
(4) Beruht die Überschreitung eines prognostizierten Aufwands auf Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. unzureichende Mitwirkung, unvollständige oder unrichtige Informationen), ist der Mehraufwand nach den geltenden Sätzen zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30 %, soweit sie auf anderen Ursachen beruhen.
(5) Zeichnet sich eine Überschreitung des prognostizierten Aufwands um mehr als 30 % ab, informiert ADITO Consulting den Kunden. Der Kunde kann dann wählen, den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und den Mehraufwand nach Aufwand zu vergüten.
(6) ADITO Consulting ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen zu verlangen. Bei längerfristigen Projekten rechnet ADITO Consulting monatlich ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Subscription-Gebühren sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, jährlich im Voraus zu zahlen. ADITO Consulting kann die Subscription-Gebühren mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums anpassen; bei einer Erhöhung um mehr als 5 % gegenüber der bisherigen Gebühr kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen.
(8) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Rechnungen von ADITO Consulting sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Forderung in Verzug, ist ADITO Consulting nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzubehalten und den Zugriff auf überlassene Module zu sperren. Nach erfolgloser Mahnung mit Kündigungsandrohung kann ADITO Consulting den Vertrag außerordentlich kündigen; Ziffer 6 (3) Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
9. Abnahme von Werkleistungen
(1) Sind Leistungen ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, erklärt der Kunde nach Bereitstellung und Mitteilung der Fertigstellung innerhalb von 14 Kalendertagen die Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilabnahmen in sich abgeschlossener Teilleistungen sind zulässig.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt (GoLive).
10. Gewährleistung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an Werkleistungen und gegen Einmalvergütung überlassener Software verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei der mietweisen Überlassung von Modulen (Subscription) erhält ADITO Consulting die Module während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. Maßstab ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung. Ein Anspruch auf Weiterentwicklung, neue Funktionen oder Anpassung an geänderte Anforderungen des Kunden besteht nicht. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Ergänzung
(3) Der Kunde hat offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform und mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen und ADITO Consulting bei der Mängelfeststellung angemessen zu unterstützen (insbesondere durch Systemzugang und Einspielen bereitgestellter Updates und Patches). Für Unternehmer gilt im Übrigen § 377 HGB entsprechend.
(4) ADITO Consulting leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung. Schlägt die Nacherfüllung auch nach zweimaliger Nachfristsetzung fehl, kann der Kunde mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom betroffenen Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
(5) Für Beratungs- und sonstige Dienstleistungen besteht keine Mängelgewährleistung; ein Erfolg der empfohlenen Maßnahmen wird nicht geschuldet. Keine Gewähr wird dafür übernommen, dass die Software allen über die vereinbarte Spezifikation hinausgehenden Anforderungen des Kunden genügt oder mit beliebiger Hard- und Software Dritter zusammenwirkt.
(6) Besteht ein gerügter Mangel tatsächlich nicht, lässt er sich nicht reproduzieren oder liegt seine Ursache nicht in den Leistungen von ADITO Consulting (z. B. Fehlbedienung, eigene Anpassungen des Kunden, Eingriffe Dritter, geänderte Systemumgebung, nicht eingespielte Updates), ist ADITO Consulting berechtigt, den Aufwand für Analyse und Bearbeitung nach Ziffer 7 zu berechnen. Für Leistungsteile, die der Kunde oder Dritte verändert haben, entfällt die Gewährleistung, es sei denn, die Änderung war für den Mangel nicht ursächlich.
11. Rechte Dritter
(1) ADITO Consulting steht dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen und die von ihr überlassene Software im vertraglich vorausgesetzten Nutzungsumfang frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind.
(2) Machen Dritte Rechte geltend, unterrichten sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab. ADITO Consulting wird nach eigener Wahl die beanstandeten Leistungen so ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, oder die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen. Für die Software der ADITO Software GmbH gelten insoweit deren Bedingungen.
(3) Ist weder eine Änderung noch der Erwerb der Nutzungsrechte mit zumutbarem Aufwand möglich, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; im Voraus gezahlte Vergütungen werden anteilig erstattet.
(4) Der Kunde überlässt ADITO Consulting die Führung der Auseinandersetzung und wird ohne deren Zustimmung keine Ansprüche anerkennen und keinen Vergleich schließen.
12. Haftung
(1) ADITO Consulting haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei Datenverlust haftet ADITO Consulting nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Soweit die Haftung nach dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ADITO Consulting.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren – außer in den Fällen des Absatzes 1 – in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(6) Haben die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag einen Haftungshöchstbetrag vereinbart, gilt dieser für Ansprüche nach Absatz 2. Absatz 1 bleibt unberührt.
(7) Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO sowie die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO richten sich nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und bleiben unberührt."
13. Geheimhaltung, Referenznennung
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von drei (3) Jahren nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(2) ADITO Consulting darf den Kunden unter Verwendung seines Namens und Logos als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
14. Datenschutz
Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit ADITO Consulting im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
15. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Pflichten, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden; hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, kriegerische Ereignisse, behördliche Anordnungen, Streiks bei Dritten, Cyberangriffe auf Infrastruktur Dritter sowie länger andauernde Energieausfälle, soweit diese außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt. Zeiten höherer Gewalt bleiben bei der Berechnung vereinbarter Verfügbarkeits-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten unberücksichtigt. Für die Dauer des Ereignisses entfällt die Vergütungspflicht für die betroffenen Leistungen, soweit diese vollständig nicht erbracht werden können.
16. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Nachbeauftragungen gemäß Ziffer 3 (3) bleiben unberührt.
(2) Der Kunde darf Rechte aus Verträgen mit ADITO Consulting nur mit vorheriger Zustimmung von ADITO Consulting in Textform an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt. ADITO Consulting ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Die Übertragung wird mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform angezeigt. Der Kunde kann ihr binnen vier (4) Wochen nach Zugang aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
(4) Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden die Parteien vor Klageerhebung versuchen, die Auseinandersetzung durch Verhandlungen auf Geschäftsleitungsebene innerhalb von 30 Kalendertagen ab schriftlicher Eskalationsanzeige einvernehmlich beizulegen; einstweiliger Rechtsschutz bleibt unberührt.
(5) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von ADITO Consulting in Geisenhausen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz von ADITO Consulting zuständige Gericht; ADITO Consulting ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
Stand: August 2026